Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zum Ende des Jahres 2020 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stärkung der Betriebsräte (Betriebsrätestärkungsgesetz) vorgelegt.
Hiernach soll z.B. der Anwendungsbereich für das vereinfachte Wahlverfahren erweitert werden, da die Formalitäten des regulären Wahlverfahrens für kleine und mittlere Betriebe oftmals ein Hemmnis darstellen würden. Bislang ist das vereinfachte Wahlverfahren in Betrieben mit fünf bis 50 Arbeitnehmern obligatorisch, in Unternehmen mit 51 bis 100 Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber das vereinfachte Verfahren vereinbaren. Künftig soll es jedoch in Betrieben mit bis zu 100 Arbeitnehmern obligatorisch sein und in Betrieben mit bis zu 200 Arbeitnehmern vereinbart werden können. Überdies sollen in Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern künftig keine Stützunterschriften für Wahlvorschläge mehr erforderlich sein (bislang: 2), in Betrieben mit bis zu 100 Arbeitnehmern nur noch zwei (bislang: 5% der Wahlberechtigten).
Außerdem ist eine Ausweitung des Kündigungsschutzes für die Initiatoren von Betriebsratswahlen geplant. Bisher genießen Arbeitnehmer, die erstmals einen Betriebsrat gründen wollen, erst mit der Einladung zur Wahlversammlung besonderen Kündigungsschutz. Dieser ist zudem bislang auf die ersten drei in der Einladung genannten Arbeitnehmer beschränkt, die regelmäßig später den Wahlvorstand bilden. Zur Vermeidung etwaiger unzulässiger Wahlbehinderung bzw. zur Sicherung der Besetzung des mindestens dreiköpfigen Wahlvorstandes, sieht der Entwurf eine Erhöhung der Zahl der geschützten Einladenden auf sechs vor. Überdies soll der Kündigungsschutz schon während der Vorbereitung einer Betriebsratswahl greifen, nämlich bereits dann, wenn Arbeitnehmer eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgegeben haben, dass sie einen Betriebsrat gründen möchten.
Darüber hinaus sieht der Entwurf eine dauerhafte Etablierung der im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eingeführten Möglichkeit der ortsunabhängigen Betriebsratsarbeit vor und nimmt ferner die Mitbestimmung des Betriebsrates im Bereich der Digitalisierung sowie der mobilen Arbeit in den Fokus. So soll die Ausgestaltung mobiler Arbeit in den gesetzlichen Katalog der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten aufgenommen werden (wenngleich die Einführung eines neuen Mitbestimmungstatbestands obsolet erscheint, da mobiles Arbeiten bereits durch die bestehenden Mitbestimmungstatbestände abgedeckt wird). Allerdings hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen neuen Mitbestimmungstatbestand bezüglich mobiler Arbeit bereits im Oktober 2020 in den politisch stark umstrittenen ersten Gesetzentwurf zum „Recht auf Homeoffice“ aufgenommen, der jedoch nicht zuletzt auch aus diesem Grund keinen Anklang gefunden hat.
Ob und wann der Gesetzesentwurf umgesetzt wird und inwiefern noch Änderungen vorgenommen werden, bleibt abzuwarten. Angesichts der vorgesehenen Ausweitung des Anwendungsbereichs des vereinfachten Wahlverfahrens, mit der nicht nur eine Vereinfachung, sondern auch eine Beschleunigung des Wahlverfahrens einhergeht, sei in Erinnerung gerufen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Falle einer Betriebsänderungen Arbeitgeber die Pflicht zur Aufnahme von Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen nur trifft, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber sich entschließt, eine Betriebsänderung durchzuführen, bereits ein Betriebsrat besteht. Wird ein Betriebsrat erst während der Durchführung einer Betriebsänderung gewählt, so kann er nicht mehr die Aufstellung eines Sozialplans verlangen. Das gilt auch dann, wenn dem Arbeitgeber im Zeitpunkt seines Entschlusses bekannt war, dass im Betrieb ein Betriebsrat gewählt werden soll. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, mit der Betriebsänderung zu warten, bis sich ein Betriebsrat konstituiert hat. Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich scheidet ebenfalls aus.