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Urlaub in der Insolvenz

Urlaub in der Insolvenz ist vermutlich nicht das Erste, woran man in einer derartigen Ausnahmesituation für ein Unternehmen denkt. Aufgrund der Dauer von Insolvenzen und der regelmäßig gefüllten Urlaubskonten ist der richtige Umgang mit den bestehenden Urlaubsansprüchen der Arbeitnehmer in der Praxis aber von hoher Bedeutung.

Der Beitrag gibt hierfür zunächst einen kurzen Überblick über den Inhalt des Urlaubsanspruchs (hierzu unter I.) und stellt anschließend dar, wie sich die Insolvenz auf die verschiedenen Komponenten des Urlaubsanspruchs auswirkt (hierzu unter II.). Hierauf aufbauend wird erläutert, welche Auswirkungen Masseunzulänglichkeit auf den Urlaubsanspruch hat (hierzu unter III.). Abschließend werden die gefundenen Ergebnisse anhand von zwei Beispielen zusammengefasst (hierzu unter IV.).

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Legal Update Betriebsbedingte Kündigung - Berücksichtigung der Rentennähe

Betriebsbedingte Kündigung – „Rentennähe“ jetzt als Kriterium für die Sozialauswahl erlaubt!

Das bei betriebsbedingten Kündigungen innerhalb der Sozialauswahl zu berücksichtigende Lebensalter führte bislang regelmäßig dazu, dass (auch und gerade) rentennahe Arbeitnehmer aufgrund ihres hohen Lebensalters und der daraus abgeleiteten höheren sozialen Schutzbedürftigkeit allenfalls nachrangig zu ihren jüngeren Kollegen gekündigt werden konnten. Davon abweichend hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2022 (Akz.: 6 AZR 31/22) nun klargestellt, dass die soziale Schutzbedürftigkeit von Arbeitnehmern, die aufgrund ihres Lebensalters zeitnah nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Regelaltersrente oder eine (vorgezogene) abschlagsfreie Altersrente beziehen können, wieder sinken kann.

Betriebsbedingte Kündigungen rentennaher Arbeitnehmer werden dadurch wesentlich erleichtert.

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Aufhebungsverträge – Ein Überblick über ihre Wirksamkeitsvoraussetzungen und typischen Inhalte anlässlich des BAG-Urteils zum Gebot fairen Verhandelns

I. Einleitung

Mit Urteil vom 24. Februar 2022 (Az.: 6 AZR 333/21) hat das Bundesarbeitsgericht abermals über die Beachtung des Gebots fairen Verhandelns bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags entschieden. Da Aufhebungsverträge in der arbeitsrechtlichen Praxis eine herausragende Bedeutung haben, bietet das Urteil Anlass, das Gebot fairen Verhandelns noch einmal näher zu beleuchten und einen grundsätzlichen Überblick über die wichtigsten Wirksamkeitsvoraussetzungen (I.) und Inhalte (II.) von Aufhebungsverträgen zu geben.

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BAG bestärkt Zulässigkeit von Höchstbeträgen für Sozialplanabfindungen. Aber: Keine Geltung für Klageverzichtsprämien

Wird eine Sozialplanabfindung auf einen Höchstbetrag begrenzt, betrifft die Deckelung häufig fast ausschließlich ältere Arbeitnehmer mit typischerweise besonders hohen Abfindungen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Abfindung auch von der Betriebszugehörigkeit abhängt, die wiederum regelmäßig mit einem entsprechend hohen Lebensalter einhergeht. Vor diesem Hintergrund lässt sich zumindest eine mittelbare Benachteiligung älterer Arbeitnehmer nicht von der Hand weisen. Daraus folgt nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 07.12.2021 - 1 AZR 562/20) jedoch nicht zwingend eine unzulässige Altersdiskriminierung. Für die Praxis gibt dies Rechtssicherheit. Gleichzeitig hat das BAG unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung klargestellt, dass Klageverzichtsprämien aus dem für den Sozialplan zur Verfügung stehenden Finanzvolumen finanziert werden können. Von einer im Sozialplan vereinbarten Deckelung werden Klageverzichtsprämien allerdings nicht erfasst. Auch dies hat das BAG nunmehr entschieden.

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Reduzierung des Annahmeverzugslohnrisikos bei Widerspruch gegen einen Betriebsübergang

Bei einem Betriebsübergang geht mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Betriebserwerber der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten beim Betriebsveräußerer einher. Dementsprechend wird der Betriebsveräußerer in Annahmeverzug versetzt, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Recht, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu widersprechen, Gebrauch macht.

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