BAG bestärkt Zulässigkeit von Höchstbeträgen für Sozialplanabfindungen. Aber: Keine Geltung für Klageverzichtsprämien
veröffentlicht am 07.04.2022
Wird eine Sozialplanabfindung auf einen Höchstbetrag begrenzt, betrifft die Deckelung häufig fast ausschließlich ältere Arbeitnehmer mit typischerweise besonders hohen Abfindungen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Abfindung auch von der Betriebszugehörigkeit abhängt, die wiederum regelmäßig mit einem entsprechend hohen Lebensalter einhergeht. Vor diesem Hintergrund lässt sich zumindest eine mittelbare Benachteiligung älterer Arbeitnehmer nicht von der Hand weisen. Daraus folgt nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 07.12.2021 - 1 AZR 562/20) jedoch nicht zwingend eine unzulässige Altersdiskriminierung. Für die Praxis gibt dies Rechtssicherheit. Gleichzeitig hat das BAG unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung klargestellt, dass Klageverzichtsprämien aus dem für den Sozialplan zur Verfügung stehenden Finanzvolumen finanziert werden können. Von einer im Sozialplan vereinbarten Deckelung werden Klageverzichtsprämien allerdings nicht erfasst. Auch dies hat das BAG nunmehr entschieden.