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Betriebsänderung

Anteiliger Übergang von Rechten bei Betriebsübergang

Der Europäische Gerichtshof („EuGH“) musste sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens mit der Frage befassen, was mit einem Arbeitsverhältnis geschieht, wenn bei einem Betriebsübergang mehrere Erwerber involviert sind (Urteil vom 26. März 2020 – C-344/18). Er kommt zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis in einem solchen Fall in mehrere (Teilzeit-) Arbeitsverhältnisse bei den verschiedenen Erwerbern aufgeteilt wird.

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Freiwilligenprogramme

Im Rahmen von Restrukturierungen bieten Freiwilligenprogramme eine sinnvolle Alternative gegenüber dem Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen. Der Abschluss von Aufhebungsverträgen im Rahmen eines Freiwilligenprogramms erweist sich als in besonderem Maße sozialverträglich, da die betroffenen Arbeitsverhältnisse durch einvernehmliche Regelung beendet werden. Sie bieten sowohl für den Arbeitgeber – aber auch für den Arbeitnehmer – eine Reihe von Vorteilen, die im Folgenden dargestellt werden sollen.

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Betriebsänderung

Arbeitsrechtliche Restrukturierungsmaßnahmen erfüllen in der Regel die Voraussetzungen einer „Betriebsänderung“ im Sinne des § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und unterliegen in mitbestimmten Betrieben daher diversen Mitbestimmungs- und Informationsrechten des Betriebsrats. Insbesondere ist der Betriebsrat im Rahmen des Interessenausgleichsverfahrens über die geplante Betriebsänderung zu unterrichten und diese ist mit ihm zu beraten. Ferner ist in aller Regel ein Sozialplan zu vereinbaren.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsänderung vorliegt, ist daher von zentraler Bedeutung.

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