Einigungsstelle zum Interessenausgleich: Scheitern der Verhandlungen | Re.Work | GÖRG Blog

Einigungsstelle zum Interessenausgleich: Scheitern der Verhandlungen

Arbeitgeber, die in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern eine Betriebsänderung planen, müssen gemäß § 111 BetrVG vor der Umsetzung der Maßnahmen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich verhandeln. Kommt zwischen den Betriebsparteien keine Einigung zustande, können beide Seiten die Einigungsstelle anrufen. Von der Aufnahme der Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bis zur, ggf. auch gerichtlichen, Einsetzung der Einigungsstelle ist dann in den meisten Fällen schon einige Zeit vergangen, eine zeitnahe Umsetzung der geplanten Maßnahmen jedoch von Unternehmensseite beabsichtigt. Anders als bei Verhandlungen über den Sozialplan, ist eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht erforderlich. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht für den Interessenausgleich lediglich den Versuch einer Einigung über den Interessenausgleich vor. Beginnt der Arbeitgeber mit der Umsetzung der geplanten Maßnahmen ohne darüber einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, setzt er sich jedoch dem Risiko von Nachteilsausgleichsansprüchen der betroffenen Arbeitnehmer gemäß § 113 BetrVG aus.

Daher stellt sich für den Arbeitgeber regelmäßig die Frage, wann eine Einigung in der Einigungsstelle hinreichend versucht wurde, die Verhandlungen in der Einigungsstelle mithin gescheitert sind und mit der Umsetzung der geplanten Maßnahmen begonnen werden kann, ohne Nachteilsausgleichsansprüche zu begründen. Denn nicht selten gehen die Meinungen von Arbeitgeber, Betriebsrat und dem Vorsitzenden der Einigungsstelle darüber auseinander, ob eine Einigung endgültig gescheitert oder doch noch möglich ist.

Bundesarbeitsgericht: Kein förmlicher Beschluss über Scheitern der Einigungsstelle erforderlich

Das Bundesarbeitsgericht hat sich bereits mit der Frage beschäftigt, wie das Scheitern der Verhandlungen über einen Interessenausgleich in der Einigungsstelle festgestellt werden kann (Urteil v. 16.8.2011 – 1 AZR 44/10). Der erkennende Senat hatte in der Sache über einen Nachteilsausgleich zu entscheiden. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Einigungsstellenvorsitzende nach Beratungen über die Betriebsänderung im Protokoll das Scheitern der Verhandlungen über einen Interessenausgleich festgestellt. Einen förmlichen Beschluss fasste die Einigungsstelle hingegen nicht. Dies hielt das Bundesarbeitsgericht für zulässig und ausreichend, um das Scheitern des Versuchs über einen Interessenausgleich festzustellen und lehnte den Anspruch auf einen Nachteilsausgleich ab. Mit dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts steht zumindest fest, dass die Einigungsstelle das Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen nicht durch einen förmlichen Beschluss im Verfahren gemäß § 76 Abs. 3 BetrVG (mündliche Beratung, Stimmenmehrheit, schriftliche Niederlegung mit Unterschrift des Vorsitzenden und Zustellung an die Parteien) feststellen muss.

Erklärung des Scheiterns durch nur eine Betriebspartei?

Ob es jedoch (auch) ausreicht, dass nur eine Seite das Scheitern der Verhandlungen erklärt, oder ob zwingend eine Feststellung der Einigungsstelle bzw. des Vorsitzenden nötig ist, hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung nicht geklärt. Eine einseitige Erklärung des Scheiterns kann rechtlich nur dann möglich sein, wenn es keines Beschlusses der Einigungsstelle bedarf. Auf diese Frage gibt es auch im arbeitsrechtlichen Schrifttum keine einhellige Antwort. Schaut man sich die Begründung des Bundesarbeitsgerichts zu der Frage an, dass zur Feststellung des Scheiterns der Verhandlungen jedenfalls kein förmlicher Beschluss der Einigungsstelle erforderlich ist, spricht diese für die Zulässigkeit der einseitigen Erklärung des Scheiterns: Denn der erkennende Senat führte dazu aus, dass das auf den Abschluss eines Interessenausgleichs gerichtete Einigungsstellenverfahren nicht auf eine autoritäre Auflösung der Meinungsverschiedenheiten über die Betriebsänderung gerichtet ist. Die Beteiligung des Betriebsrats sei bei der Durchführung einer Betriebsänderung lediglich als Beratungsrecht ausgestaltet, weshalb der Einigungsstelle insoweit nur eine moderierende Funktion zukommt.

Legt man diesen Maßstab auf die einseitige Erklärung des Scheiterns der Verhandlungen an, muss für jede Betriebspartei die Möglichkeit bestehen, die Verhandlungen über einen Interessenausgleich auch gegen den Willen der anderen Betriebspartei und des Vorsitzenden der Einigungsstelle für gescheitert zu erklären, wenn aus ihrer Sicht keine Einigung über einen Interessenausgleich mehr zustande kommen wird. Denn der Gesetzgeber hat für den Interessenausgleich anders als beim Sozialplan gerade keinen Zwang zum Abschluss einer Vereinbarung vorgesehen.

Danach ist kein Grund ersichtlich, dass eine Betriebspartei, die eine Einigung nicht (mehr) für möglich erachtet, gezwungen sein sollte, weitere – aus ihrer Sicht aussichtslose – Verhandlungen zu führen.

Konsequenzen für die arbeitgeberseitige Erklärung des Scheiterns

Besteht über das Scheitern der Verhandlungen über einen Interessenausgleich in der Einigungsstelle zwischen den Betriebsparteien keine Einigkeit und ist auch der Vorsitzende der Einigungsstelle nicht gewillt, das Scheitern der Verhandlungen mitzutragen und in das Protokoll aufzunehmen, sollte der Arbeitgeber das Scheitern trotz dessen nicht übereilt einseitig erklären. Auch wenn eine einseitige Erklärung des Scheiterns rechtlich zulässig sein dürfte, sollte die Entscheidung, die Verhandlungen über einen Interessenausgleich in der Einigungsstelle zu beenden und die Betriebsänderung umzusetzen, sorgfältig vorbereitet sein. Die Unterrichtung des Betriebsrats sowie Fortgang und Verlauf der Verhandlungen in der Einigungsstelle – insbesondere die Prüfung und eine ernsthafte Auseinandersetzung mit etwaigen Alternativkonzepten des Betriebsrats – sollten lückenlos dokumentiert werden. Es sollten nachweisbar ernsthafte Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien erfolgt sein. Solange es keine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der einseitigen Erklärung des Scheiterns der Verhandlungen in der Einigungsstelle gibt, bleibt die Vorgehensweise eine Frage des Einzelfalls und sollte unter sorgfältiger Abwägung der (finanziellen) Risiken getroffen werden.

  • xing
  • linkedin
  • twitter
Kategorien

, ,