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Etappenweise Betriebsstilllegung - Sozialauswahl ja oder nein?

Betriebsstilllegungen bringen eine Reihe an Fallstricken mit sich, die es zu vermeiden gilt. Nicht unbedingt einer der ersten Punkte, an die man als Arbeitgeber bei einer anstehenden Betriebsstilllegung denkt, ist, dass unter Umständen auch bei einer Betriebsstilllegung eine Sozialauswahl durchzuführen ist.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Frage, für welche Fallgestaltungen dies gilt und was bei der Durchführung einer solchen Sozialauswahl zu beachten ist.

I. Sozialauswahl bei etappenweiser Betriebsstilllegung

Im Falle einer Betriebsstilllegung gibt es zwei Fallgestaltungen, in denen keine Sozialauswahl durchgeführt werden muss:

  • Der Arbeitgeber kündigt alle Arbeitsverhältnisse zeitgleich zum (jeweils) nächstmöglichen Kündigungstermin, sodass alle Arbeitsverhältnisse entsprechend der für den jeweiligen Arbeitnehmer maßgeblichen Kündigungsfrist zu unterschiedlichen Zeitpunkten enden.
  • Der Arbeitgeber kündigt alle Arbeitsverhältnisse zu demselben Termin, erklärt die Kündigungen aber entsprechend der jeweils geltenden unterschiedlich langen Kündigungsfristen zeitlich gestaffelt.

Diese zwei Konstellationen haben gemeinsam, dass grundsätzlich allen Arbeitnehmern gekündigt wird und zwar jeweils unter Berücksichtigung der maßgeblichen individuellen Kündigungsfrist. Unterschiede hinsichtlich der Kündigungserklärung bzw. des Kündigungstermins beruhen allein auf den unterschiedlichen Kündigungsfristen der einzelnen Arbeitnehmer.

Hiervon ist jedoch der Fall zu unterscheiden, dass der Arbeitgeber zwar allen Arbeitnehmern gleichzeitig kündigt, sich aber bezüglich der Beendigung nicht an der jeweils geltenden Kündigungsfrist, sondern an seinem Bedarf für die Abwicklung des Betriebes orientiert. Regelmäßig lässt sich eine Betriebsstelllegung nämlich nicht „von heute auf morgen“ umsetzen. Oftmals sind vielmehr sogenannte Abwicklungsarbeiten durchzuführen, bevor der Betrieb gänzlich stillgelegt werden kann. So sind regelmäßig noch Zeugnisse für bereits ausgeschiedene Mitarbeiter zu erstellen, Maschinen rückzubauen, die Rückgabe von Mietobjekten vorzubereiten oder auch vorhandenes Anlagevermögen zu verwerten.

Werden für derartige Abwicklungsarbeiten manche Arbeitnehmer erst zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt als andere, spricht man von einer sogenannten etappenweisen Betriebsstilllegung. Da der Arbeitgeber bei einer etappenweisen Betriebsstillegung einige Arbeitnehmer unterschiedlich behandelt, indem er sie erst zu einem späteren Zeitpunkt kündigt, ohne dass dies auf die unterschiedlichen Kündigungsfristen der Arbeitnehmer zurückgeführt werden kann, ist in diesen Fällen eine Sozialauswahl vorzunehmen. Schließlich gibt es noch Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten – auch wenn diese zeitlich begrenzt sind –, die diejenigen Arbeitnehmer erhalten sollen, die am sozial schutzbedürftigsten sind. Dies gilt auch in den Fällen einer Insolvenz des Unternehmens. Diese auf ständiger Rechtsprechung beruhenden Grundsätze (vgl. nur das Urteil des BAG vom 08. Dezember 2022, Az.: 6 AZR 31/22) hat nun zuletzt auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seiner aktuellen Entscheidung vom 09. Januar 2024 (Az.: 3 Sa 529/23) bestätigt.

Beabsichtigt also ein Arbeitgeber, den Betrieb nur schrittweise einzustellen und insbesondere einige Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt zu kündigen, damit diese Abwicklungsarbeiten ausführen können, hat er bei jeder Etappe (mit Ausnahme der letzten) eine Sozialauswahl vorzunehmen. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass die sozial schutzwürdigsten Mitarbeiter am längsten beschäftigt werden sollen. Bei der letzten Etappe ist hingegen keine Sozialauswahl mehr durchzuführen, da dann alle zuletzt verbleibenden Arbeitsverhältnisse beendet werden.

II. Durchführung der Sozialauswahl

Ist die Durchführung einer Sozialauswahl erforderlich, ist darauf zu achten, dass die Vergleichsgruppen ordnungsgemäß gebildet werden. Die Gruppen der Arbeitnehmer, die miteinander im Hinblick auf ihre soziale Schutzwürdigkeit zu vergleichen sind, dürfen sich gerade nicht nach den ursprünglich ausgeübten Tätigkeiten richten. Es ist vielmehr auf die noch aufgrund der Abwicklungsarbeiten anfallenden Aufgaben abzustellen. Der Arbeitgeber hat daher die Mitarbeiter miteinander zu vergleichen, die – ggf. nach einer angemessenen Einarbeitungszeit – die anfallenden Abwicklungsarbeiten durchführen können. Wird zum Beispiel im Falle einer Insolvenz eine „Gläubiger/ InsO-Hotline“ zur Entgegennahme von Anrufen der Gläubiger des Arbeitgebers eingerichtet, hat der Arbeitgeber zu prüfen, welche der Mitarbeiter – ggf. nach einer hinnehmbaren Einarbeitungszeit – diese Hotline besetzen können. Unter den so ermittelten vergleichbaren Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber dann diejenigen – ggf. durch Ausspruch einer Änderungskündigung – weiter zu beschäftigen, die am sozial schutzwürdigsten sind.

III. Fazit

Auch im Falle einer Betriebsstilllegung kann die Durchführung einer Sozialauswahl erforderlich sein, wenn eine Stilllegung in Etappen erfolgt. Das ist insbesondere der Fall, wenn nicht alle Arbeitsverhältnisse gleichzeitig beendet, sondern manche Mitarbeiter länger als andere ihrer Kollegen zur Durchführung von Abwicklungsarbeiten beschäftigt werden. Da eine nicht durchgeführte Sozialauswahl unter Umständen zu einer Unwirksamkeit von Kündigungen führen kann, sollte bei einer Betriebsstilllegung arbeitsrechtlicher Rat eingeholt werden.

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