Urlaub in der Insolvenz | Re.Work | GÖRG Blog

Urlaub in der Insolvenz

Urlaub in der Insolvenz ist vermutlich nicht das Erste, woran man in einer derartigen Ausnahmesituation für ein Unternehmen denkt. Aufgrund der Dauer von Insolvenzen und der regelmäßig gefüllten Urlaubskonten ist der richtige Umgang mit den bestehenden Urlaubsansprüchen der Arbeitnehmer in der Praxis aber von hoher Bedeutung.

Der Beitrag gibt hierfür zunächst einen kurzen Überblick über den Inhalt des Urlaubsanspruchs (hierzu unter I.) und stellt anschließend dar, wie sich die Insolvenz auf die verschiedenen Komponenten des Urlaubsanspruchs auswirkt (hierzu unter II.). Hierauf aufbauend wird erläutert, welche Auswirkungen Masseunzulänglichkeit auf den Urlaubsanspruch hat (hierzu unter III.). Abschließend werden die gefundenen Ergebnisse anhand von zwei Beispielen zusammengefasst (hierzu unter IV.).

I. Zum Inhalt des Urlaubsanspruchs:

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz – an dem sich regelmäßig auch die Regelungen über den vertraglichen Zusatzurlaub anlehnen – begründet sowohl einen Freistellungsanspruch als auch einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Bezahlung, wobei es sich um zwei Komponenten eines einzigen Anspruchs handelt (BAG, NZA 2019, 829 Rn. 23, beck-online). Noch offene Urlaubsansprüche sind beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gem. § 7 Abs. 4 BUrlG als reiner Geldanspruch abzugelten. Die Höhe der Bezahlung richtet sich grundsätzlich nach der üblichen Vergütung ggf. angereichert um einen Anspruch des Arbeitnehmers auf zusätzliches Urlaubsgeld.

II. Auswirkungen der Insolvenz auf den Urlaubsanspruch

Das (vorläufige) Insolvenzverfahren hat keine Auswirkungen auf den Freistellungsanspruch der Beschäftigten. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird bloß der Insolvenzverwalter zum Schuldner des bestehenden Freistellungsanspruchs.

Hiervon unterscheidet sich der Anspruch auf das Urlaubsentgelt. Dieser richtet sich nach insolvenzrechtlichen Vorschriften, konkret den §§ 35 ff. InsO, § 108 InsO. Der Urlaubsentgeltanspruch wird entweder zur Masseverbindlichkeit oder zur Insolvenzforderung. Das hängt vor allem vom Zeitpunkt des Entstehens des Urlaubsanspruchs ab, vgl. § 108 InsO.

Nach § 108 Abs. 1 InsO bestehen Arbeitsverhältnisse der Insolvenzschuldnerin mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort (Masseverbindlichkeit). Ausgenommen hiervon sind die Ansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis, die schon vor Insolvenzeröffnung entstanden sind; sie zählen gem. § 108 Abs. 3 InsO zu den Insolvenzforderungen. Letztere sind zur Tabelle anzumelden und werden in aller Regel nur quotal erfüllt, wohingegen Masseverbindlichkeiten typischerweise voll erfüllt werden.

Wann entsteht also der maßgebliche Anspruch auf „Urlaubsentgelt/Urlaubsabgeltung“? Hierfür kommt es auf den Zeitpunkt an, indem der Urlaub „genommen wird“ bzw. wann das Arbeitsverhältnis endet und noch offener Urlaub abzugelten ist (Vgl. BAG, NZA 2021, 567, Rn. 9).

Zahlungsansprüche für Urlaub der vor Insolvenzeröffnung in Anspruch genommen wird, sind somit regelmäßig Insolvenzforderungen, es sei denn ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter wurde eingesetzt und hat auch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Zeitraum der vorläufigen Insolvenz tatsächlich in Anspruch genommen. In diesem Fall ist der Zahlungsanspruch für Urlaub auch vor der Insolvenzeröffnung dann gem. § 55 Abs. 2 InsO Masseverbindlichkeit (Vgl. BAG, NZA 2021, Rn. 9). Urlaub, der nach der Insolvenzeröffnung in Anspruch genommen wird, ist dagegen per se vollständig als Masseverbindlichkeit zu bewerten.

III. Sonderfall Masseunzulänglichkeit

Tritt während der Insolvenz Masseunzulänglichkeit ein, wirkt sich dies auch auf noch offene Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer wie folgt aus:

Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO (auch: „Insolvenz in der Insolvenz“) beschreibt die Situation, dass die Insolvenzmasse zwar noch ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, aber voraussichtlich nicht mehr genügt, um sonstige Masseverbindlichkeiten, wie beispielsweise das vorbenannte Urlaubsentgelt, zu begleichen.

Mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit gem. § 208 Abs. 1 InsO tritt dann eine Neuordnung der insolvenzrechtlichen Rangordnung der Masseverbindlichkeiten gem. §§ 55, 209 InsO ein. Masseverbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen gelten ab Anzeige der Masseunzulänglichkeiten fortan per se als nachrangige sog. „Altmasseverbindlichkeit“ gem. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Bevorzugte „Neumasseverbindlichkeiten“ werden nur diejenigen Urlaubsansprüche, soweit der Insolvenzverwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Arbeitsleistung in Anspruch genommen hat (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Erbringen Arbeitnehmer somit nach Anzeige des Masseunzulänglichkeit Arbeitsleistung und sind nicht vom Insolvenzverwalter freigestellt worden, sind offene Urlaubsansprüche ebenfalls vollständig als Neumasseverbindlichkeit zu behandeln. Der Begriff „soweit“ bedingt damit nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Einschränkung in dem Sinne, dass nur Ansprüche der Arbeitnehmer erfasst werden sollen, welche unmittelbar auf einer Arbeitsleistung beruhen, sondern grenzt die Heranziehung der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung von einer etwaigen Freistellung ab (BAG NZA 2021, 567, Rn. 8). Dementsprechend hat die Inanspruchnahme der Arbeitsleitung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zur Folge, dass unabhängig von ihrem Entstehungsgrund alle Verpflichtungen aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnisses vom Insolvenzverwalter gem. § 108 InsO zu erfüllen sind. Eine quotale Aufteilung der Urlaubsansprüche auf den Zeitraum vor oder nach der Masseunzulänglichkeit findet nach der aktuellen Rechtsprechung des 6. Senats und des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr statt (BAG NZA 2021, 567, Rn. 2 und 3). Dafür spricht auch, dass Urlaub im laufenden Beschäftigungsverhältnis keine Gegenleistung für eine bestimmte Arbeitsleistung ist, sondern zu Beginn des Kalenderjahres voll entsteht.

Dies gilt entsprechend bei der Inanspruchnahme der Arbeitsleistung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter. Entscheidet sich der starke vorläufige Insolvenzverwalter für die Inanspruchnahme der Arbeitskraft eines Arbeitnehmers, hat er alle Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis als Masseverbindlichkeiten zu erfüllen („Gesamtpaket“). Hiervon umfasst sind eben auch Ansprüche, denen keine Wertschöpfung für die Masse gegenübersteht (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Erholungsurlaub) (BAG, NZA 2022, 366 Rn. 12).

IV. Beispiel und Zusammenfassung

Die gefundenen Ergebnisse sollen am folgenden Beispiel zusammengefasst und veranschaulicht werden:

Ein Arbeitnehmer hat noch einen offenen Urlaubsanspruch in Höhe von 34 Urlaubstagen. Am 1. November 2022 wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 29. November 2022 wird der Arbeitnehmer aufgrund drohender Masseunzulänglichkeit freigestellt. Masseunzulänglichkeit wird am Folgetag, den 30. November 2022, angezeigt. Das Arbeitsverhältnis wird am 9. Dezember 2022 mit Wirkung zum 15. Januar 2023 gekündigt und der Arbeitnehmer wird unter Anrechnung des ausstehenden Urlaubsanspruchs freigestellt. Eine Sonderregelung für die über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehenden Urlaubstage und deren Abgeltung ist nicht gegeben. Abwandlung: Der Arbeitnehmer wird nicht freigestellt, sondern arbeitet.

Ergebnis: Der Arbeitnehmer hat einen Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 9 Tagen als Altmasseverbindlichkeit sowie einen Urlaubsentgeltanspruch in Höhe von 25 Tagen als Altmasseverbindlichkeit. Der Arbeitnehmer wurde vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit freigestellt und nicht mehr zur Arbeitsleistung herangezogen, sodass die Voraussetzungen für eine bevorzugte Neumasseverbindlichkeit gem. § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 InsO insgesamt nicht gegeben sind. In der Abwandlung steht dem Arbeitnehmer der Urlaubsabgeltungsanspruch für die 34 offenen Urlaubstage vollständig als Neumasseverbindlichkeit zu, da seine Arbeitsleistung vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen wurde.

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