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Konsultationsverfahren & Massenentlassungsanzeige

Rechtsprechung zu „Soll-Angaben“ in der Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG – Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 25. Juni 2021

Entlässt der Arbeitgeber innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen eine bestimmte, von der Betriebsgröße abhängige, Anzahl von Arbeitnehmern, ist er aufgrund der sozioökonomischen Auswirkungen, die eine solche Massenentlassung für die betroffene Gegend haben kann, nach § 17 KSchG verpflichtet diese Kündigungen der zuständigen Agentur für Arbeit im Rahmen einer Massenentlassungsanzeige vor Ausspruch der Kündigungen anzuzeigen.

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Neues zum Konsultationsverfahren - Verstöße gegen die Pflicht zur Unterrichtung der Agentur für Arbeit führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit von Kündigungen

Im Zusammenhang mit der obligatorischen Durchführung des Konsultationsverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 KSchG im Zuge einer Betriebsänderung hat jüngst das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 24.02.2021 - 17 Sa 890/20) entschieden, dass ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht des § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG nicht per se zur Unwirksamkeit ausgesprochener Kündigungen führt. Für Arbeitgeber ist dies eine gute Nachricht

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Das Konsultationsverfahren

Sind im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Restrukturierung Entlassungen in mitbestimmten Betrieben vorgesehen, deren Ausmaß die Schwellenwerte für Massenentlassungen in § 17 Abs. 1 KSchG übersteigt, muss vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige ein Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG durchgeführt werden. In diesem Konsultationsverfahren muss dem Betriebsrat zum Zwecke der Beschäftigungssicherung die Möglichkeit eingeräumt werden, konstruktive Vorschläge zur Vermeidung oder Einschränkung der Entlassungen sowie deren Folgen zu unterbreiten und hierüber mit dem Arbeitgeber ergebnisoffen zu beraten. Der in jüngerer Vergangenheit zu beobachtende stärkere Fokus auf das Konsultationsverfahren in der Restrukturierungsplanung und Beratungspraxis ist nur folgerichtig, kann die fehlerhafte Durchführung des Verfahrens doch zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen führen.

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Freiwilligenprogramme

Im Rahmen von Restrukturierungen bieten Freiwilligenprogramme eine sinnvolle Alternative gegenüber dem Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen. Der Abschluss von Aufhebungsverträgen im Rahmen eines Freiwilligenprogramms erweist sich als in besonderem Maße sozialverträglich, da die betroffenen Arbeitsverhältnisse durch einvernehmliche Regelung beendet werden. Sie bieten sowohl für den Arbeitgeber – aber auch für den Arbeitnehmer – eine Reihe von Vorteilen, die im Folgenden dargestellt werden sollen.

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Die Massenentlassungsanzeige

Restrukturierungen, die zu einem Abbau von Personal führen, können bei Überschreitung bestimmter Schwellwerte auch eine sogenannte „Massenentlassung“ und damit eine Anzeigepflicht des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 1 KSchG begründen. Hiernach ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit unter bestimmten Bedingungen Anzeige zu erstatten. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden.

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