Die Frage, ob sog. „Bagatellabspaltungen“ (oder auch „Bagatellausgründungen“) Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach den §§ 111, 112 BetrVG auslösen, beschäftigt immer wieder die Praxis. Führt der Arbeitgeber eine sog. Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durch, hat er zuvor mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich abzuschließen oder den Abschluss zumindest zu versuchen. Sollte die Betriebsänderung darüber hinaus mit wirtschaftlichen Nachteilen für die Belegschaft des (abgespaltenen) Betriebes verbunden sein, trifft den Arbeitgeber auch die Pflicht zum Abschluss eines Sozialplans, der die wirtschaftlichen Nachteile kompensiert (§ 112 BetrVG). Der Arbeitgeber ist regelmäßig gut beraten, einen Interessenausgleich abzuschließen oder den Abschluss zumindest zu versuchen, will er nicht Gefahr laufen, dass die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer sog. Nachteilsausgleichsansprüche (§ 113 BetrVG) geltend machen. Hinzu kommt, dass dem Betriebsrat Unterlassungsansprüche gegen den Arbeitgeber zustehen können, sollte der Arbeitgeber die Betriebsänderung ohne die Beteiligung des Betriebsrates durchführen wollen. Ob derartige Unterlassungsansprüche bestehen, bestimmt sich regelmäßig danach, wo der Betrieb gelegen ist. Die in Deutschland bestehenden Landesarbeitsgerichte vertreten hierzu keine einheitliche Meinung, sodass stets anhand der geografischen Lage des Betriebes zu prüfen ist, ob von dem dort zuständigen Landesarbeitsgericht derartige Ansprüche anerkannt werden oder nicht. Unabhängig davon ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Durchführung einer Betriebsänderung ohne die Einbeziehung des Betriebsrates eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann, die mit einer Geldbuße von bis zu € 10.000,00 geahndet werden kann (§ 121 BetrVG). Es empfiehlt sich daher stets, bei jeder Form der Restrukturierung eines Betriebes zuvor zu prüfen, ob diese in den Anwendungsbereich des § 111 BetrVG fällt und damit eine „Betriebsänderung“ darstellt.