Re.Work | GÖRG Blog

Teilbetriebsübergang und die Stilllegung des Restbetriebs in der Insolvenz: Entfall des Erfordernisses einer betriebsbezogenen Sozialauswahl?

Die Insolvenzordnung gebietet die schnelle und effektive Abwicklung insolventer Unternehmen. Ziel des Insolvenzverfahrens ist dabei stets die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger. Wird hierfür das Vermögen verwertet, stellt der Verkauf und die Übertragung des insolventen Unternehmens gegenüber der Zerschlagung regelmäßig das ertragreichere und somit vorzugswürdigere Instrument der Insolvenzabwicklung dar. Dies gilt auch im Hinblick auf das gesellschaftliche Interesse, durch die Fortführung des Geschäftsbetriebs möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten.

Insbesondere bei größeren Betriebsstrukturen lässt sich im Rahmen des Investorenprozesses allerdings häufig kein Erwerber für das gesamte Unternehmen finden. Stattdessen tritt die Konstellation auf, dass potenziellen Erwerber lediglich an den einzelnen Betrieben bzw. Betriebsteilen des insolventen Unternehmens interessiert sind, deren Übernahme für sie wirtschaftlich sinnvoll erscheint. Kann im Ergebnis nur ein Teil des Unternehmens erfolgreich veräußert werden, verbleibt für das restliche Unternehmen lediglich die endgültige insolvenzbedingte Stilllegung. Aus dem damit verbundenen dauerhaften Entfall des Beschäftigungsbedarfs folgt wiederum zwangsläufig die Kündigung aller verbliebenen Arbeitsverhältnisse.

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Kurzarbeit? Oder doch eine betriebsbedingte Kündigung?

Das Instrument der Kurzarbeit, bereits 1957 eingeführt, erlebt angesichts der SARS-CoV2-Pandemie gerade millionenfach seine Renaissance. International kopiert, gilt die Kurzarbeit als Stabilitätsanker des deutschen Arbeitsmarktes. Die sozialpolitischen Vorteile liegen auf der Hand: Arbeitslosigkeit wird vermieden, Unternehmen behalten ihre Fachkräfte und betroffene Arbeitnehmer erhalten immerhin zwei Drittel ihres Nettolohns. Dennoch ist die Kurzarbeit keine Allzweckwaffe. Denn bisweilen führt bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten weiterhin kein Weg an betriebsbedingten Kündigungen oder gar Massenentlassungen vorbei. Aus unternehmerischer Sicht stellt sich dann die Frage, wie auf die Krise reagiert werden soll: Mit Kurzarbeit? Oder doch mit betriebsbedingten Kündigungen? Mit beidem?

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Das Konsultationsverfahren

Sind im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Restrukturierung Entlassungen in mitbestimmten Betrieben vorgesehen, deren Ausmaß die Schwellenwerte für Massenentlassungen in § 17 Abs. 1 KSchG übersteigt, muss vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige ein Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG durchgeführt werden. In diesem Konsultationsverfahren muss dem Betriebsrat zum Zwecke der Beschäftigungssicherung die Möglichkeit eingeräumt werden, konstruktive Vorschläge zur Vermeidung oder Einschränkung der Entlassungen sowie deren Folgen zu unterbreiten und hierüber mit dem Arbeitgeber ergebnisoffen zu beraten. Der in jüngerer Vergangenheit zu beobachtende stärkere Fokus auf das Konsultationsverfahren in der Restrukturierungsplanung und Beratungspraxis ist nur folgerichtig, kann die fehlerhafte Durchführung des Verfahrens doch zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen führen.

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Referentenentwurf Betriebsrätestärkungsgesetz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zum Ende des Jahres 2020 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stärkung der Betriebsräte (Betriebsrätestärkungsgesetz) vorgelegt. Hiernach soll unter anderem der Anwendungsbereich für das vereinfachte Wahlverfahren erweitert werden und eine Ausweitung des Kündigungsschutzes für die Initiatoren von Betriebsratswahlen erfolgen. Darüber hinaus sieht der Entwurf eine dauerhafte Etablierung der im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eingeführten Möglichkeit der ortsunabhängigen Betriebsratsarbeit vor und nimmt ferner die Mitbestimmung des Betriebsrates im Bereich der Digitalisierung sowie der mobilen Arbeit in den Fokus.

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Anteiliger Übergang von Rechten bei Betriebsübergang

Der Europäische Gerichtshof („EuGH“) musste sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens mit der Frage befassen, was mit einem Arbeitsverhältnis geschieht, wenn bei einem Betriebsübergang mehrere Erwerber involviert sind (Urteil vom 26. März 2020 – C-344/18). Er kommt zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis in einem solchen Fall in mehrere (Teilzeit-) Arbeitsverhältnisse bei den verschiedenen Erwerbern aufgeteilt wird.

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Freiwilligenprogramme

Im Rahmen von Restrukturierungen bieten Freiwilligenprogramme eine sinnvolle Alternative gegenüber dem Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen. Der Abschluss von Aufhebungsverträgen im Rahmen eines Freiwilligenprogramms erweist sich als in besonderem Maße sozialverträglich, da die betroffenen Arbeitsverhältnisse durch einvernehmliche Regelung beendet werden. Sie bieten sowohl für den Arbeitgeber – aber auch für den Arbeitnehmer – eine Reihe von Vorteilen, die im Folgenden dargestellt werden sollen.

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Personalabbau auf Grundlage von Kündigungen nach Erwerberkonzept

Findet sich für einen Betrieb oder einen Betriebsteil eines (insolventen) Unternehmens ein Kaufinteressent, so hängt der Erfolg der Verhandlungen über den Kauf und somit eine eventuelle Fortführungsmöglichkeit des Unternehmens häufig auch davon ab, ob zuvor ein erfolgreicher Personalabbau stattgefunden hat. Als wirksames Mittel hat sich hierbei die sog. Kündigung nach Erwerberkonzept erwiesen. Hierunter wird eine Kündigung verstanden, die der Veräußerer nicht aus eigener Initiative, sondern auf Veranlassung des Erwerbers noch vor Vollzug des Unternehmenskaufs nach der unternehmerischen Vorstellung des Erwerbers ausspricht.

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Die Massenentlassungsanzeige

Restrukturierungen, die zu einem Abbau von Personal führen, können bei Überschreitung bestimmter Schwellwerte auch eine sogenannte „Massenentlassung“ und damit eine Anzeigepflicht des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 1 KSchG begründen. Hiernach ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit unter bestimmten Bedingungen Anzeige zu erstatten. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden.

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Betriebsänderung

Arbeitsrechtliche Restrukturierungsmaßnahmen erfüllen in der Regel die Voraussetzungen einer „Betriebsänderung“ im Sinne des § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und unterliegen in mitbestimmten Betrieben daher diversen Mitbestimmungs- und Informationsrechten des Betriebsrats. Insbesondere ist der Betriebsrat im Rahmen des Interessenausgleichsverfahrens über die geplante Betriebsänderung zu unterrichten und diese ist mit ihm zu beraten. Ferner ist in aller Regel ein Sozialplan zu vereinbaren.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsänderung vorliegt, ist daher von zentraler Bedeutung.

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Transfergesellschaft

Werden zur Umsetzung von Restrukturierungsmaßnahmen betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen, sieht sich der Arbeitgeber oft mit Kündigungsschutzverfahren und den daraus folgenden Unwägbarkeiten konfrontiert, während für die betroffenen Arbeitnehmer nur die Zeit der oftmals kurzen Kündigungsfristen bleibt, um eine Anschlussbeschäftigung zu finden und den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden.

Die Einschaltung einer Transfergesellschaft, welche die zu entlassenden Arbeitnehmer für eine befristete Laufzeit in ein Transferarbeitsverhältnis „auffängt“, stellt in dieser Situation sowohl für Arbeitgeber wie auch für Arbeitnehmer oft eine sinnvolle Alternative zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen dar.

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