Die Massenentlassungsanzeige
veröffentlicht am 09.11.2020
Restrukturierungen, die zu einem Abbau von Personal führen, können bei Überschreitung bestimmter Schwellwerte auch eine sogenannte „Massenentlassung“ und damit eine Anzeigepflicht des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 1 KSchG begründen. Hiernach ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit unter bestimmten Bedingungen Anzeige zu erstatten. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden.